In der "Westerwälder Zeitung" vom 9. Januar 1914 veröffentlichen der Regierungspräsident in Wiesbaden und der Landrat in Marienberg, Verordnungen den Winter betreffend.

Allerdings könnte man die Anweisung auch als Bauanweisung für diejenigen verstehen, die bisher noch nicht auf den Gedanken des Rennrodeln gekommen sind.

 

Polizei-Verordnung

Betreffend den Rodelsport

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen (G-S. S.1594 und der §§ 137, 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G-S, S.195) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden folgende Polizeiverordnung erlassen:

§1. Auf den „Rodelbahnen“, sowie auf den öffentlichen und privaten Wegen und Straßen, auf denen die Wegepolizeibehörde und der Wegeeigentümer das Rodeln zuläßt, ist die Benutzung sogenannter „Bobsleighs” verboten.

§2. Es ist verboten, daß auf einem Rodelschlitten gleichzeitig mehr als 2 Erwachsene oder 3 Kinder unter 15 Jahren fahren.

§3. Das Aneinanderkoppeln mehrerer Rodelschlitten ist verboten.

§4. Ausnahmen von den in §§1 und 2 ausgesprochenen Verboten können auf ausschließlich für sog. Bobsleighs und ganz große Rodellschlitten gebauten Bahnen sog. „Bobsleighsbahnen“ - jedoch nur mit meiner Genehmigung zugelassen werden.

§5. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.

§6. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Wiesbaden, den 29. Oktober 1909.

Der Regierungspräsident

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Für die Oberwesterwälder wird dann noch einmal genauer erklärt was ein "Bobsleigh" ist (und wie man ihn baut). Allein schon der Name zeigt wie international man um die vorletzte Jahrhundertwende im Westerwald war.

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Marienberg, den 7. Januar 1914.

Vorstehende Polizeiverordnung wird veröffentlicht mit besonderem Hinweis auf das im §1 der Verordnung enthaltene Verbot der Benutzung von sogenannten "Bobsleighs".

Unter Bobsleigh pflegt man einen für 4-6 Personen Platz bietenden Rodelschlitten zu verstehen, der aus 2 durch ein Brett fest verbundenen hölzernen oder teilweise eisernen Schlitten zusammengesetzt ist. Der vordere Schlitten hat ein drehbares Untergestell, das dem vordersten Fahrer die Lenkung des Bobsleigh ermöglicht. An dem hinteren Schlitten ist eine starke eiserne Bremsvorrichtung angebracht. An beiden Seiten des Bobsleigh, der bisweilen auch noch mit einem eisernen Rahmen eingefaßt ist, sind in der Regel Schlingen angebracht, in welche die Fahrer die Füße einstecken.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, auf ortsübliche Weise die Verordnung wiederholt zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

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Die Bürgermeister werden noch einmal in die Pflicht genommen...

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An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Bei dem jetzt eingetretenen Schneefall und auch bei späteren Schneefällen wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die Wege für den öffentlichen Verkehr stets passierbar sind.

Vor allem wollen Sie die von den Postboten zu benutzenden Wege offen halten.

Ich werde des Oefteren durch unvermutete Revisionen seitens der Herren Gendarmen feststellen lassen, ob dieser Verfügung auch tatsächlich entsprochen wird.

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...und die Ortspolizei wird auch noch einmal auf die Durchsetzung des Verbots des Schneeballwerfens hingewiesen...

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An die Ortspolizeibehörden des Kreises.

Ich habe die Beobachtung gemacht, daß die Bestimmungen der Kreispolizeiverordung vom 14. November 1897, Kreisblatt Nr. 92, nicht genügend beachtet werden.

Nach §9 der angezogenen Kreispolizeiverordnung ist das Schlittschuhlaufen, Eisbahnschleifen, Fahren mit Handschlitten zum Vergnügen und Schneeballwerfen auf den öffentlichen Straßen innerhalb der Ortschaften verboten.

Eltern und Vormünder sind für die Uebertretung dieses Paragraphen durch ihre Kinder und Mündel haftbar. Weiter sind nach §5 der Verordnung die Straßenanwohner verpflichtet, bei Glatteis auf den Ortsstraßen den Fußsteig, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, die Mitte der Straße in einer Breite von mindestens 0,50 Meter mit Asche, Lohe, Sand oder dergleichen zu bestreuen.

Sie wollen dies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweise wiederholt bekannt machen lassen, daß Zuwiderhandlungen streng bestraft werden und haben, sofern nicht die Gemeinde das Streuen übernimmt, scharf darauf zu achten, daß die Straßenanwohner ihren Verpflichtungen nachkommen.

Im Uebrigen bemerke ich, daß nicht beabsichtigt wird, jede Gelegenheit zum Schlittschuhlaufen, Eisbahnschleifen und Fahren mit Handschlitten zu nehmen.

(Aber Schneeballwerfen innerhalb von Ortschaften bleibt weiterhin verboten!)

Sie wollen vielmehr im Einvernehmen mit den Herren Lehrern dafür sorgen, daß an günstig gelegenen Stellen außerhalb der Ortschaften den Kindern die Möglichkeit zum Schlittenfahren und anderen gesunden Bewegungsspielen geboten wird.

Der Königliche Landrat.

Thon

 

 

 

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