Von denen im Amt befindlichen Waldungen, in Lage und Gröse, desgleichen von Jagd, und Forstbeschaffenheit, als Arten, Wildprett und Voglerey, Mastung p.p.

§1
In dem Amte Beilstein befinden sich an herrschaftlichen Waldungen und zwar
A ) In denen Unterkirchspieln.
  1. Der Kreuzberg ein Wald, der gegen die Mittagsseite sich von Morgen gegen Abend in der Länge ausdehnt, und an Ruthenmas hält 2641 Morgen 35 Ruthen; unter diesem gemeinen  Nahmen, sind nun folgende besondere begriffen, Die Haard, der Hackberg, die Alte Scheuer, der Römers Köppel, das Eichholz, der Dietzwinkel, der Rothestein, die Lehmgruben, der Rasenberg, der Schweinskopf, das Stangenholz, der Hellmersberg, der Wormberg, das Sommerland, der Wildweibersrain, die Dreispitz, die 2 Kreuzbergs Leyen nebst dem Pallmerichs Haug.
  2. Der Kallenberg ein herrschaftlicher Wald, liegt gegen Mitternacht, und erstreckt sich der Länge nach von Morgen gegen Abend hält 1230 Morgen.
  3. Die Schmalburg samt der Kühn und Sartorischen Hecke hält 106 Morgen 52 Ruthen.
  4. Der Köppel hält 58 Morgen.
  5. Die Mahnbach ein ganz feiner Wald hält 236 Morgen, alle Waldungen zusammen halten an Masung 4272 Morgen sämtliche Waldungen haben zu ihrem Hauptbestand – Eichen, Buchen und Hanbuchen auch Tannen, man findet weniger nicht hin und wieder Rüstern, Aspen, Erlen, Birken und Nadelholz. Die Roth Buche aber nebst der Eiche ist und bleibt der Hauptbestand.
§2
Aus diesen wird jährlich aus den Schlägen verkaufet, nach einem ohngefähren Durchschnitt
an Kohle Klafter Holz, 600 Klafter                  2400 fl.
an Eichen Bauholz 60 Stämm                          400 fl.
an Brandklaftern 800 Klafter                           1093 fl.10 alb.
vor Windfall und Altholz                                      50 fl.
                                                                     ==========
                                                                       3943 fl10 alb.
§3
B) Im Kirchspiel Marienberg befinden sich herrschaftliche Waldungen
  1. der Groseifer Scheid und Giebelhäuser Struth hält ohngefähr 200 Morgen
  2. der Schornberg hält 100 Morgen. In beiden ist der Bestand pur Buchen Holz, nur im ersterem befinden sich auf sumpfigen Gegenden einige Erlen, sie ertragen jährlich an Brand Klaftern Holz 90 Klafter 123 fl. 20 Stämme 80 fl. an Wellen und abgängigen Holz 30 fl.
§4
In diesen ebengedachten zwey Waldungen haben die Gemeinden Langenbach, Groseifen, Eichenstruth, Illfurth, Stockhausen, Fehl und Ritzhausen das Märkerrecht, und dadurch die Befugnis,
  1. die freye Schweine-Mast, jedoch dass sie die gewöhnliche Gebühren an den Förster abtragen müssen.
  2. Alle 2 Jahr das nötig Geschirr Holz vor solche welche Gezüg haben, und Geschirrholz bedürfen.
  3. das Leß und Urholz auf den gewöhnlichen Holztängen.
  4. Die Weide in denen nicht im Geheeg liegenden Districkten.

Diese Märkerschaft müssen von Zeit zu Zeit die Märker auf gewisse Jahre von gnädigster Herrschaft pachten: der jetzige Canon beträgt 20 fl. 15 alb.  Im Jahr 1736 ware solcher 18 fl. 12 alb. Gült in die Kellerei zu Driedorf, damals wurde aber als ein weiteres Geding von der Fürstlichen Rentkammer zu Dietz festgesetzet, dass
  1. Keine Schweine und Geisen in den Wald getrieben werden sollten,
  2. dass alles Eichen und Buchen Bauholz  a` part  bezahlet werden, und
  3. die Gemeinde Ritzhausen zur Mastzeit jedem Haus 2 Schweine einzutreiben um des willen gestattes seyn solle, weilen die Märker auf den Ritzhäuser Felder den Waidgang hätten.
  4. dass jeder Unterthan zur Conservation der Waldung jährlich 8 Eichen oder Buchen bei 15 alb. Strafe anpflanzen solle.
Diese Märkerschaft ist von besonderer Eigenschaft von wem und wann die Märker damit belehnet worden. Ob sie wieder oder unwiederruflich seye, solches muß aus denen Archival Ackten hergenommen werden.

§5
Ehemalen ist der Westerwald voller Holz gewesen, und hat daher seinen Nahmen erhalten, unsere Vorfahren haben aber wahrscheinlich keine Forst Oekonomie verstanden, und übel mit dem Holz gewirtschaftet, man hat per traditiones, dass man zu deren Zeiten 18 Klafter Holz vor 1 Reichstahler gekaufet hat, wir ihre Nachkömmlingen müssen gegenwärtig, da sie die Trauben gegessen, mit denen Heerlingen uns begnügen und die betrübteste Folgen von ihrer schlechten Haushaltung empfinden. 
Unser jetziges Forstwesen wird zwaren ordentlicher und nach Forst Regeln behandelt, aber bey aller schicklichen Vorkehrung werden dennoch die Kirchspieln Emmerichenhain zum Theil, und Neukirch ganz noch viele Jahre ihren Mangel leiden müssen. Man hat schon vor geraumen Jahren Versuche gemacht, oben gedachten Kirchspieln Holz zu verschaffen, theils durch ihr eigenes Verschulden, theils durch die Verfahrungs Art ist aber der Zweck bis hierhin nicht erreicht worden. Wurde etwas angepflanzet, so wurden die Plänzgen durch das Vieh derer Unterthanen wieder abgewaidet, und also kame nichts zu Stande;
Man wollte aber in solchen Zeiten die Unterthanen mit Tannenholz glücklich machen, eine Gattung die sich auf den kahlen Westerwald nicht schickte, es wurde denen Leuten Tannensamen aufgedrungen, solcher gesäet, allein der Boden zur Saat behörig nicht bereitet, sondern der Saamen auf gut Glück hingeworfen; Der wenigste ging also auf, und was aufging und durchs Vieh nicht ruiniert wurde, konnte dem Duft und Frost nicht wiederstehen; Erlen, Weiden, Eschen, Ahorn, Hanbuchen, Ebereschen, Rüster und Birken sind die Holz Arten, die sich vor den Anfang auf den Westerwald schicken, und dahin angeplanzet werden müssen, weilen dieses Holz gut zur Feuerung ist, sich köppen lässet, von der Wurzel ausschlägt, und sehr schnell hinwiederum treibet; Vor allen Dingen muß man mit der Saat ordentlicher zu Werk gehen, und den Boden dazu wohl vorbereiten, sonst wird alles Anplanzen vergeblich seyn, die Unterthanen müssen, wann Sie sich und ihre Nachkommen glücklicher machen wollen, jeden Huthfrevel vermeiden, und so viel an ihnen ist, alles beitragen, den Zweck zu erreichen, es würde des Endes nicht übel seyn, wann jeder Unterthan eine gewisse Anzahl Bäumger nach Vorschrift verpflanzete, wenigstens jeder junge Ehemann dazu angehalten würde.

§6
In denen Special – Beschreibungen der Ortschaften habe ich schon angemerkt, wo es an Holz fehle, und wo es darinn nicht sehr oder gar nicht fehle. Ich will hier eine kleine Wiederholung, und zu desto geschwinder Einsicht, einer Zusammenziehung machen. Das ganze Kirchspiel Neukirch, und aus dem Kirchspiel Marienberg die Gemeinden Fehl, Ritzhausen, Illfurth und Unnau, sodann aus dem Kirchspiel Emmerichenhain dieser Ort selbst, Waigandshain, Mehrendorf und Nister, haben theils gar kein, theils sehr weniges Holz. Aus den Unter Kirchspieln müssen Beilstein, Wallendorf, Heirn und Nenderoth mit ihrem Holz sehr sparsam umgehen, und rechtschaffen heegen, wann sie nicht in kurzem Mangel leiden wollen.
§7
Sowohl über die Herrschaftlichen als Gemeinds Waldungen sind Förster angeordnet, welche solche begehen und beschützen müssen, jene werden von der Herrschaft, diese von denen Gemeinden besoldet, diejenige welche Holz gefrevelt, oder in denen Geheegen gehüthet oder gegraaset haben, werden angezeiget, und auf denen Monatlichen Forsttägen Verordnungsmäsig bestrafet.

§8 
Keine Gemeinde kann über ihre eigenthümliche Waldungen willkührlich disponiren, und nach Gefallen Holz fällen, sondern es ist jeder schuldig mit seiner Bedörfnis es so zum Brand, oder zum Bau oder zum Geschirr sich in den Holz – Termin einschreiben zu lassen, solcher wird von dem Beamten und Oberförster nach denen eingegangenen Holz Listen aufgestellet, und mit Anfang September an Fürstliche Rentkammer eingeschickt, wann derselbe allda revidieret worden, wird er zurückgeschickt, das Holz angewießen, und nach abgefallenem Laub gefället. Auser dem Holz Termin wird gar kein Holz, auser in dem äusersten Nothfall losgegeben.     

§9
Auser denen bestimmten Holztägen darf Niemand im Herrschaftlichen und Gemeinds Waldungen Lesholz sammeln, oder er wird gestrafet, und was angewiesen worden, muß zu einer gewissen Zeit, aus dem Wald geschaffet werden, oder es ist verfallen, dann darf auch keiner Streulaub holen, oder grün Laub streifen, desgleichen ist bei schwerer Strafe verbotten.  Feuer in oder an einem Wald zu machen; Alles kann und will ich nicht anführlich, sondern mich auf das Forst Reglement berufen.

§10
Von der Mastung in herrschaftlichen Waldungen lässet sich weiter nichts sagen, als dass selbige nach genommener Besichtigung was sie ertragen kann, von Herrschafts wegen bei Amte an Inn oder Ausländische verpachtet wird, das Brand Geld ein ehemaliges Accidat vor die Forstbediente wird mit verpachtet, ob es aber nützlich ist, dass man ohne Bestimmung der in den Wald zu treibenden Anzahl von Schweinen, den Pächtern freye Hand läßet, solches lasse ich an seinem Ort gestellet seyn, vor die Nachmast wird auch noch ein gewisses abgegeben, und mehretheils bei der Verpachtung ausgedungen, dass die Pächter eine gewisse Anzahl Mesten Eicheln oder Bucheckern liefern müssen, welche zur Aussaat wieder verbraucht werden. Die Gemeinden haben in ihren eigenen Waldungen die Mast, und wird einem jeden, je nachdem die Mast ergiebig ist bestimmt, wie viel Stück er eintreiben dörfe, derjenige nun, welcher entweder gar keine oder nicht so viel Schweine hat, kann frembde annehmen, und sich davor zahlen lassen.

§11
Die im Amte befindliche Jäger und Forst Bedienten exerciren die hohe und niedere Jagd, nämlich sie sind berechtigt, obgleich zum Glück der Unterthanen das Wild nicht geheeget wird, roth und schwarz auch Rehwildprett, sodann alle Gattungen, welche zur niederen Jagd gehören, zu schiesen, und was sie geschossen haben, wird entweder an den Wildprett Händler, der alles in einem bestimmten Preis annehmen muß, geliefert, oder zerleget, und pfundweis verkaufet und berechnet. 

§12
Die Gattungen des Wildpretts, die wir im Amte haben, sind 
A)
  1. Roth und schwarz Wildpretts die wir im Amte haben sind nicht häufig              
  2. Reh Wildprett welches häufiger ist
  3. Haasen
  4. Dächse
B) Von Raubthieren 
  1. Füchse. 
  2. Stein und Buchmardern 
  3. Wilde Katzen 
  4. Wieseln
  5. Ottern

C) Von Wild Geflügel
  1. Wilde Enten
  2. Feldhühner
  3. Schnepfen zur Streichzeit
  4. Wasserschnepfen von verschiedenen Gattungen (Pfuhlschnepfe, die grose, die mittlere, die kleine Bekasine)
  5. Brachschnepfen 
  6. Brachhühner 
  7. perlenfarbige Bekasinen mit rothen Füssen.
  8. Wilde Tauben die Ringel – die Hohl und die Turteltaube 
  9. Kramets Vögel
  10. Ziemer
  11. Amseln
  12. Lerchen
  13. Wilde Gänse
  14. Auerhahne
  15. Birkhühner
  16. Hasselhühner

D) Von Raubvögel
  1. Reiher
  2. Gabelweihe
  3. Bruchweihe 
  4. blaue Falke
  5. verschiedene Sperber 
  6. Eulen von verschiedener Art
  7. Raben
  8. Elstern
  9. Markolf (Eichelhäher).
Aufm Westerwald sind auch die Kibitzen häufig, und finden sich hier und da Widhals (Wendehals). Übrige Arten Vögel als Spatzen, Meisen, Hemferlinge,Buchfinken, Bachstelzen, Distel- und Blutfinken ppp nicht zu gedenken.

 

 

Keine Kommentare

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.