Von Handwerker und Zünften, Kramerey und Hausiren

§1
Keine Zünften sind in dem hiesigen Amt, und kann jeder sein Handwerk und Handlung treiben wie er will, was also derer Zünften wegen zu bemerken wäre, überlasse ich denen wo solche eingeführt sind.

§2
Ob zwaren keine Zünften im Amt Beilstein sich befinden, so werden doch schier alle Handwerke darin betrieben, wir haben: Schuster, Schneider, Schreiner, Schmiede, Leineweber, Schlosser, Rothgerber, Färber, Tuchdrucker, Drechsler, Metzgern, Bierbrauer, Becker, Zimmerleute, Maurer, Weißbinder, Steindecker, und Strohdecker. Die wenigsten von welcherley Profession sie sind, haben Zunftmäsig gelernet, sind auch keiner Zunft einverleibet, also die mehreste Stümper, und weiter nichts als Bauern Arbeit im Stande. Dem ohngeachtet halten verschiedene Meister Gesellen, und schier alle nehmen Lehrjungen an, welche wann sie ausgelernet haben, zu Hause bleiben, und heurathen, wenige nur pflegen auf ihr Handwerk zu reisen, und sich mehr zu vervollkommenen, woher es dann kommt, dass man so wenig geschickte Meister hat.

§3
Obzwaren keine zünftigen Meister sind, und also die Lehrjungen nicht zünftig lernen können so hat man doch aus Erfahrung, dass verschiedene derselben in der Frembde nach gemachtem Meisterstück angenommen und nicht abgewiesen werden, doch wahrscheinlich wo der Zunft Rigour nicht sonderlich herrschet.

§4
Vom Betrieb der Handwerker wird in dem hiesigen Amte der gnädigsten Herrschaft nichts abgegeben, sondern es treibet ein jeder Profesionist sein Handwerk frei, dagegen können die Meistern auch keinem frembden Meister die Arbeiten im Amt verbieten, noch verwehren, doch dergleichen frembde Meister Arbeit einbringen.
                                                               
§5
Bey dieser Gelegenheit kann ich nicht umhin anzumerken, dass die Zünfte und deren Einrichtungen dem Staat mehr schaden als nützlich sich sie enthalten eine Reihe Mängel und behindern den Freien Handwerker und den allgemeinen Nachwuchs immer mehr, als er solchen befördere. Einer der sein Handwerk Stümpermäsig erlernet hat, kann wann er nur in der Zunft zu seyn das Glück hat, vermög der Zunft Gesetzen, seine Mitbürger zwingen, ihn in Arbeit zu nehmen, und seine Sache sich von ihm verderben zu lassen, und darf sich dieser nicht unterstehen, einen weit geschickteren, aber zu dieser Zunft nicht gehörigen Meister anzunehmen, es würde also dem Staat weit zuträglicher seyn, wenn keine Zünften existirten, solche aber nunmehro,da sie einmal vorhanden sind, abzuschaffen,würde um so schwerer fallen, als ihre Einrichtungen und Verfassungen Reichs – Constitutionsmäsig und vom Landesherren confirmieret sind, bei dem größten Theil der Bürger auch unglaubliche Unruhen entstehen würden; jedoch schlieset dieses nicht aus, dass man die gröbsten Fehler, die sich bei den Zünften eingeschlichen haben, nicht ausbessern, und dies und jenes unschickhafte oder schädliche nicht abschaffen dörfte, solches könnte meinem Bedünken noch aus Landesherrlicher Macht ja wohl geschehen, im übrigen aber jede Zunft bey ihrer Verfassung gelassen werden. Hierunter gehörte zum Beispiele, vorzüglich, dass einem jeden zünftigen Meister ohngeachtet der dagegen schryenden Zunftgesetzen auser seinem Wohnort, Amt und Fürstenthum worunter er gehöret, Arbeit zu übernehmen, und aus seiner Werkstatt zu überliefern, auch auf denen Jahrmärkten solche zum feilen Verkauf aufzustellen gestattet würde.

§6
Da die Krämereyen eigentlich in die Städte und nicht aufs Land gehören, so ist auch die Anzahl  der Krämer im hiesigen Amte sehr eingeschränkt, und kaum in jedem Kirchspiel einer gelassen worden, auch diese werden nicht geblieben, wann eines Theils die mehresten des Amts Unterthanen von inländischen Städten nicht so weit entfernt, und anderen Theils nicht zu befürchten gewesen wäre, dass das Geld in die näher gelegenen Städte als Hachenburg und Weilburg getragen werde, oder mehrere ausländische Krämer sich nicht an den Grenzen etablieren würden.

§7
Das Hausiren mit solchen Waaren, welche man bei den Amtskrämern, oder bei den inländischen Städtischen Handels Leuten haben kann, ist verbotten, und wird dergleichen Hausirer die Waare abgenommen, oder statt dessen bestrafet, denen aber die frembde Waaren führen, wird nichts in den Weeg geleget.
 
 

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