Von Frohndiensten, wie und wohin solche geleistet werden, wer sie leisten muss, und davon frey ist

§1
Die Frohndienste sind zweierley, einige werdem mit der Hand, andere mit dem Gezüg geleistet, und zu beiden sind die Amts Unterthanen, und zwaren unbestimmt verbunden. Ferner sind sie darin zweierley, dass einige Herrschaftliche andere Gemeinds Frohndiensten sind.

§2
Jeder der nicht besonders befreyet ist, muß nicht allein mit der Hand, sondern auch mit dem Gezüg frohnden, zu denen Handfrohndenen werden regularter die Halb Bauern oder die Heppenhauer genommen, mit dem Gezüg aber müssen die ganze Bauern dienen, dies aber leidet seinen Abfall, wann jene den ganzen Gemeinds Nutzen haben, oder keine in der Gemeinde sind; haben Heppenhauer wie zu Obershausen und einigen anderen Orten mehr den ganzen Gemeinds Nutzen, so haben sie auch die ganze Last, müssen also, wann sie kein Gezüg haben, ihr Antheil mit Geld vergüthen, oder es sind in der Gemeinde keine Heppenhauern, so müssen die ganze Bauern auch mit der Hand dienen.

§3
Herrschaftliche Frohnden können, weil sie indeterminiert sind, nach ihren Arten nicht alle benannt werden, die hauptsächlichste aber werden geleistet:

  1. zu den Herrschaftlichen Gebäuden,
  2. zur Löhnberger Hütte
  3. zu den herrschaftlichen Mühlen,
  4. zu denen Herschaftlichen Wegen und Waldungen,
  5. zu denen Weyern,

Die Gemeinds Frohnden bestehen:

  1. im Wegmachen
  2. zu Kirchen, Pfarr und Schulgebäuden,
  3. zu Gemeinds Gebäuden,

die übrigen Gattungen übergehe ich.

§4
Wann also entweder neue herrschaftliche Gebäude errichtet, oder an denen vorhandenen etwas gebauet und verbessert wird, müssen Unterthanen dabei mit Hand und Gezüg dienen, und Materialien herbei holen. Wann an der Löhnberger Hütte etwas zu bauen und zu verbessern vorkommt, müssen Unterthanen dienen, auch dem Verwalter das Brandholz beifahren, ein gleiches müssen sie bei denen herrschaftlichen Mühlen leisten, wie beides bereits oben angeführet ist. In denen herrschaftlichen Waldungenmüßen sie die Gräben und die Geheege aufwerfen, und die Weege, welche über den Herrschaftlichen Grund und Boden gehen machen, zu denen herrschaftlichen Brücken die Materialien herbei fahren, an denen Wegen arbeiten, Fische transportieren, Herrschaftliche Zehnten einfahren und was dergleichen mehr ist. Die Gemeinds Wege müssen die Gemeinds Gliedern machen, wann an Kirch Pfarr und Schulgebäuden etwas zu reparieren ist, müssen die Kirchspiels Leute neben denen Bau Kosten auch erforderliche Frohndiensten leisten, ebenso bei denen Gemeinds Gebäuden, als Back und Hirten, Leiter und Spritzenhäuser, desgleichen muß jeder an den Gemeinds Brunnen und Wasserbehälter, in denen Gemeinds Waldungen p.p. arbeiten, auch wo es hergebracht ist, die Pfarr Güther bestellen Frucht schneiden und einfahren, Wiesen mähen und Heu einfahren.

§5                                                                   
Jeder der nicht befreyet ist, muß diese Frohndiensten leisten, die befreyete sind aber:

  1. Schultheisen und Heimberger
  2. Schöffen, und an einigen Orten
  3. Die Vorsteher
  4. Die Förster
  5. Die Schulmeistern
  6. Die Hebammen
  7. Die Müller quatales
  8. Die Güther Aufseher     
  9. Die Kirchenältesten                                                         
  10. Die Amtsdiener

einige als Schultheisen und Heimberger haben die ganze Freiheit, zahlen auch kein Dienstgeld,die übrigen alle geniesen nur die personal Freiheit, das Güther Aufseher Amt hat man jedoch damit  die Anzahl der Frei Leuten nicht zu stark werde, denenjenigen, die ohnehinschon frei waren, als

§6
Diese Frohndiensten sind zwaren denen Unterthanen sehr beschwerlich, sie erschweren sich aber mehrentheils solche selbst dadurch , dass sie darinn betrüglich zu Werk gehen, und weder behörig arbeiten, noch ordentlich aufladen, ich habe dergleichen Dienstleistungen oft mit eigenen Augen gesehen und wahrgenommen, dass die Handlöhner um 10, 11 Uhr gekommen und um 2 Uhr wieder abgegangen, ferner dass einer 1 – 2 Mesten  Sand, oder 5 – 6 Steine auf dem Karren gehabt, hat man ihnen dieses verwiesen bekam man zur Antwort: Wenn die Reihe wieder an uns kommt, so müssen wir weiter dienen. Die Leute bedenken aber nicht, dass sie sich selbst betrügen, und viel in ihren Haushaltungen versäumen, der Zahlungskosten nicht einmal zu gedenken. Um diesem Betrug vorzubeugen, habe ich dem Vorstand oft angegeben, entweder einen Frohnschreiber zu bestellen, und demselben 30 – 40 Rthlr zu geben, oder wenigstens wechselweis aus jedem Kirchspiel einen Vorsteher abzuschicken, um die Frohndiensten, wie sie geleistet werden zu beobachten, und die Leute zum ordentlichen Arbeiten und Aufladen anzuhalten, ich habe aber den Tauben gepredigt, ohngeachtet ich überzeugt bin, dass hierdurch in einem Durchschnitt über 200 Rthlr jährlich erspart würden.

§ 7
Die Frohnden werden vom Amt zwaren ausgeschrieben, aber darüber kein Buch geführet, weilen so wie ein Frohndienst vorkommt der Befehl ins Amt ergehet, dass solcher um die und die Zeit geleistet werden müsste und davon so und so viel Fuhren oder Handarbeiten erfordert würden, da nun den Unter Kirchspieln die Frohnden zu 1/3 leisten müssen, so reparieren sie solche sogleich unter sich, und leistet sie ein jeder Ort oder Kirchspiel zu seinem Theil, ohne dass sie hierrüber unter sich eine Berechnung machen,es seye dann, dass ein Frohndienst in der Geschwindigkeit geschehen , und solcher von denen Unter Kirchspieln allein geleistet werden muß, in diesem Fall hat eine Vergüthung auf eine oder andere Art zu sein. Schlieslich muß ich auch anführen, dass die Frohnden, welche der Stutherei wegen vorkommen, z.B. Heu, Hafer und  Strohholen von denen Ober Kirchspiln allein verrichtet werden müssen.

 

 

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